Satzung
Rolfing Verband Deutschland e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen Rolfing Verband
Deutschland e. V. - Sitz des Vereins ist Berlin
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck des Vereins
Der Rolfing Verband Deutschland e. V. ist eine Vereinigung der Rolfing®- und Rolf Movement™
Praktizierenden in Deutschland. Er ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bevölkerungs- und Berufsbildung auf dem von Dr. Ida Rolf begründeten Gebiet der „STRUKTURELLEN INTEGRATION“ des menschlichen Körpers.
Dieses umfasst sowohl
- eine spezielle Betrachtungsweise des menschlichen Körpers unter dem Gesichtspunkt seiner Relation zum Schwerefeld der Erde, als auch
- eine darauf aufbauende und mit manueller Berührung verbundene Methode der Förderung der Bevölkerungs- und Berufsbildung mit dem Ziel, die Körperstruktur auszubalancieren und mehr ins Lot zu bringen, die sich dann nicht nur in einer verbesserten körperlichen, sondern meist auch in ganzheitlich seelischer Verfassung äußert.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Die Durchführung Unterstützung von fachgerechten Lehrgängen in der Rolfing®- und Rolf Movement™ Methode.
- Durchführung Unterstützung von Einführungskursen in die Bau- und Funktionsweise des menschlichen Körpers unter den Gesichtspunkten der Strukturellen Integration.
- Verbreitung von Informationsmaterial über die von Ida P. Rolf begründete Arbeits- und Denkweise.
- Organisation Unterstützung von Informationsveranstaltungen über die von Dr. Ida P. Rolf begründete Arbeits- und Denkweise.
- Unterstützung der Kommunikation zwischen den Ausgebildeten in der Rolfing®- bzw. Rolf Movement™ Methode, den Studenten der Methode, anderen Rolfing® Organisationen sowie der allgemeinen Öffentlichkeit.
- Unterstützung einer Weiterentwicklung des von Ida P. Rolf begründeten Gebiets der Strukturellen Integration durch entsprechende weiterführende Forschung.
§ 2
Zweck des Vereins
- Rolf begründeten Gebiet der „STRUKTURELLEN INTEGRATION“ des menschlichen Körpers. Dieses umfasst sowohl
- eine spezielle Betrachtungsweise des menschlichen Körpers unter dem Gesichtspunkt seiner Relation zum Schwerefeld der Erde, als auch
- eine darauf aufbauende und mit manueller Berührung verbundene Methode der Förderung der Bevölkerungs- und Berufsbildung mit dem Ziel, die Körperstruktur auszubalancieren und mehr ins Lot zu bringen, die sich dann nicht nur in einer verbesserten körperlichen, sondern meist auch in ganzheitlich seelischer Verfassung äußert.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Die Durchführung Unterstützung von fachgerechten Lehrgängen in der Rolfing®- und Rolf Movement™ Methode.
- Durchführung Unterstützung von Einführungskursen in die Bau- und Funktionsweise des menschlichen Körpers unter den Gesichtspunkten der Strukturellen Integration.
- Verbreitung von Informationsmaterial über die von Ida P. Rolf begründete Arbeits- und Denkweise.
- Organisation Unterstützung von Informationsveranstaltungen über die von Dr. Ida P. Rolf begründete Arbeits- und Denkweise.
- Unterstützung der Kommunikation zwischen den Ausgebildeten in der Rolfing®- bzw. Rolf Movement™ Methode, den Studenten der Methode, anderen Rolfing® Organisationen sowie der allgemeinen Öffentlichkeit.
- Unterstützung einer Weiterentwicklung des von Ida P. Rolf begründeten Gebiets der Strukturellen Integration durch entsprechende weiterführende Forschung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die eine anerkannte Rolfing®- Rolf Movement™ Ausbildung abgeschlossen haben und berechtigt sind, sich Certified Rolfer® bzw. Rolf Movement™ Practitioner zu nennen. Der Praxissitz befindet sich in Deutschland.
- Natürliche Personen, die sich in einer solchen Ausbildung befinden, können studentische Mitglieder werden. Studentische Mitglieder, die noch nicht zur letzten Phase der Grundausbildung (dem sogenannten „Practitioning“) zugelassen sind, haben kein
- Nur ordentliche Mitglieder sind berechtigt, sich öffentlich Mitglied der „Rolfing® Verband Deutschland e. V.“ zu nennen.
- Andere natürliche und juristische Personen können den Status eines fördernden Mitglieds ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung erlangen.
- Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie zur Ausübung des Antrags-, Auskunfts- und Rederechts.
- Ordentliche Mitglieder sowie studentische Mitglieder, die zur letzten Phase der Grundausbildung zugelassen sind, haben darüber hinaus das Stimmrecht.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform (Email, Brief oder Online-Formular) an den Vorstand zu richten, der über den Beitritt entscheidet.
- Die Mitgliedschaft beginnt, sobald das Mitglied durch den Vorstand in Textform über die Aufnahme informiert wurde.
- Der Vorstand kann einen Antrag auf Aufnahme in den Verein per Mitteilung in Textform (Brief oder Email) ablehnen. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, kann das abgelehnte Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen in Textform Einspruch beim Vorstand gegen diese Entscheidung einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine Mitteilung in Textform (Email oder Brief) an den Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Jahresende; geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn dieses Mitglied die Ziele oder das Ansehen des Vereins schädigt oder länger als drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres seinen Beitrag trotz vorausgegangener Mahnung nicht bezahlt hat. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mit Begründung in Textform an die zuletzt bekannt gegebene elektronische oder postalische Adresse Dem Mitglied steht das Recht auf Anhörung/Stellungnahme zu. Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von drei Monaten Berufung eingelegt werden, die in Textform (Brief oder Email) an den Vorstand zu richten ist. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche, studentische und fördernde Mitglieder sind Jahresbeiträge und jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Mitgliedsbeiträge dürfen für Kredite im Rahmen einer Kreditkarte verwendet werden.
§ 8
Organe
Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Beirat
- Rechnungsprüfer
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- Wahl Abberufung sowie Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Beirats
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über die Richtlinien der Vereinsarbeit
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt; auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann dies auch zu einem Zweijahres-Turnus verändert
- Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz-, in virtueller Form oder hybrid stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekannt gegeben. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Ladungsfrist von mindestens 6 Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform an die zuletzt vom Mitglied bekanntgegebene elektronische oder postalische Die Frist beginnt mit dem auf die Versendung der Email folgenden Tag oder per Brief vier Tage nach Aufgabe zur Post.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies in Textform beantragen. Die Einberufung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Bei Präsenz-Mitgliederversammlungen wird grundsätzlich mit offener Abstimmung per Handzeichen gewählt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Wahlen und Abstimmungen werden vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung oder von einem von ihm vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiter durchgeführt. Jedes Mitglied kann maximal drei weitere Mitglieder vertreten, wenn es in Textform von diesen bevollmächtigt wird. Die Bevollmächtigung muss auch gegenüber dem Vorstand in Textform erklärt werden.
- Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung wird aus der jeweiligen Versammlung gewählt.
- Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das spätestens nach vier Wochen an alle Mitglieder per Post oder Email versandt Der Protokollführer wird durch den Versammlungsleiter bestimmt.
- Anstelle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand auch eine schriftliche oder elektronische Abstimmung durchführen Er muss dies tun, wenn dies entweder der Beirat oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder in Textform (Email oder Brief) beantragen.
- Die Schriftform der Stimmabgabe ist der Abgabe der Stimme auf einer elektronischen Wahlplattform gleichgestellt. Wird die Stimmabgabe sowohl in Schriftform als auf einer elektronischen Wahlplattform ausgeübt, so hat die Abgabe auf der elektronischen Plattform Vorrang und der abgegebene Stimmzettel in Schriftform ist zu vernichten. Im Falle einer schriftlichen Abstimmung oder einer Abstimmung über eine elektronische Wahlplattform gelten folgende Regeln:
- die exakte Formulierung und Gestaltung der Abstimmung geschieht durch den Vorstand in Textform
- Für die Abstimmung ist eine Überlegungsfrist von mindestens 20 Tagen einzuräumen. Ein Schreiben gilt am vierten Werktag nach dem Datum des Absenderstempels als zugestellt, sofern es an die letzte dem Absender mitgeteilte Anschrift des Empfängers geschickt wird oder falls elektronisch, gilt ein Schreiben ab Folgetag des Sendedatums der Email als zugestellt, sofern es an die letzte dem Absender mitgeteilte Email Anschrift des Empfängers zugesandt wird.
- Die schriftlichen Stimmen sind an den Vorstand zu Sie müssen spätestens 40 Tage nach Absendung der schriftlichen oder elektronischen Abstimmungsunterlagen beim Vorstand eingegangen sein.
- Die Auszählung der Stimmen geschieht durch den Vorstand und durch ein vom Beirat ernanntes Beiratsmitglied.
- Das Abstimmungsergebnis muss spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand bekannt gegeben werden.
- Sowohl bei einer Mitgliederversammlung, als auch einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für eine Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3, für eine
Vereinsauflösung eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im
Falle einer Satzungsänderung oder Vereinsauflösung ist der Beschluss einer Versammlung nur gültig, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind; dies gilt jedoch nicht für schriftliche oder elektronische Abstimmungen.
- Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur Beschlüsse zu Themen gefasst werden, die in der Einberufung vorher angekündigt Bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung können auch Angelegenheiten, die nicht in der Einberufung
angekündigt wurden, behandelt und beschlossen werden, sofern dies von mindestens 3/4 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Bei einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung gibt es keinerlei inhaltliche Beschränkungen in Bezug auf eine eventuelle vorherige Ankündigung derselben.
- Die Versammlungsbeschlüsse aller Organe gelten durch die Unterschrift des Protokollführers als beurkundet.
§ 10
Vorstand
- Dem Vorstand obliegt die gesetzliche Vertretung des Vereins, die Geschäftsführung, vornehmlich die Vermögensverwaltung, sowie die Einstellung und Entlassung von Angestellten.
- Der gesetzliche Vorstand ist verantwortlich im Sinne des Er besteht aus mindestens zwei bis zu maximal fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstands werden grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl kann in Präsenz, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die gewählte Amtsperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten werden. Der Vorstand wird von der Beschränkung des § 181 BGB (Verbot von Verträgen mit sich selbst – In-Sich-Geschäfte und Mehrfachvertretung) befreit.
- Sollte ein Stellvertreter sein Amt niederlegen oder der Vorsitzende mit dessen Tätigkeit unzufrieden sein, so kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Beirats einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit im satzungsgemäßen Bereich angemessene Aufwandsentschädigungen und/oder Vergütungen
§ 11
Beirat
- Der Beirat besteht aus minimal einer, maximal drei natürlichen Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die gewählte Amtsperiode wird zuvor von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes im Sinne der Mitgliederversammlung bei Wahlen zu unterstützen und ihn zu beraten.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Beiratsmitglieder für ihre Tätigkeit im satzungsmäßigen Bereich angemessene Aufwandsentschädigungen und/oder Vergütungen erhalten.
§ 12
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt ein bis zwei Rechnungsprüfer. Die gewählte Amtsperiode wird zuvor von der Mitgliederversammlung bestimmt. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Bücher des Vereins. Sie gehören dem Vorstand nicht an.
§ 13
Geschäftsordnung
Der Vorstand erlässt für die Arbeitsabläufe innerhalb und die Koordination der einzelnen Organe untereinander eine Geschäftsordnung. Der Vorstand hat diese laufend auf Durchführbarkeit und Effizienz zu überprüfen und im Bedarfsfall zu ändern. Wird durch die Mitgliederversammlung festgestellt, dass die vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung nicht zweckmäßig ist, kann sie dem Vorstand bei dessen Nichthandeln innerhalb einer von der Mitgliederversammlung gesetzten Änderungsfrist eine konkrete Änderung der Geschäftsordnung vorgeben.
§ 14
Weitere Ausschüsse
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.
§ 15
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für Zwecke der Erziehung, Bevölkerungs- und Berufsbildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO zu verwenden hat.
Die Einrichtung wird vom Vorstand bestimmt. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens sind mit dem Finanzamt abzustimmen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung wird gemäß §71 Abs.1 S.4 BGB hiermit versichert.
§ 16
Sonstiges
- Einladungen, Mitteilungen und Erklärungen des Vorstandes an die Mitglieder (auch Unterlagen für schriftliche und/oder elektronische Abstimmungen) gelten in der jeweils genannten Zugangsfrist-Fiktion als zugestellt, wenn sie an die dem Vorstand zuletzt genannte Adresse oder elektronische Adresse versendet wurden. Durch Schriftverkehr per e-mail mit dem Vorstand benennt das Mitglied seine elektronische Soll diese Adresse nicht für Einladungen, Mitteilungen und Erklärungen des Vorstandes an das Mitglied genutzt werden, ist in der entsprechenden Nachricht an den Vorstand darauf hinzuweisen. Die Verantwortung, dem Vorstand Adressänderungen (postalisch und/oder elektronisch) mitzuteilen, obliegt dem Mitglied.
- Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen alle Geschlechterformen (männlich, weiblich, divers) ausdrücklich mit ein.

